Dortmunder SortimentslisteDie nachhaltige Stärkung zentraler Versorgungsbereiche und die räumliche Steuerung des Einzelhandels erfordert eine Angebotsprofilierung der Standorte mittels einer Sortimentsliste. Diese muß insbesondere der Aufgabe der rechtlichen Nachvollziehbarkeit genügen, um eingebettet in die aktuelle Rechtsprechung als Steuerungselement bei den beteiligten Akteuren - Eigentümer und Investoren, Politik, Verwaltung und Gerichtsbarkeit - Anerkennung zu finden.Auf Basis einer aktuellen Bestandserhebung zum Einzelhandelsbesatz erfolgte durch BFR als Gutachter die Einordnung der Sortimente, deren Zuordnung nach Bedarfsfristigkeit sowie die Berechnung und Gewichtung der Verkaufsflächenanteile und damit die Bestimmung von Sortimenten hinsichtlich ihrer Zentrenrelevanz.Die im Einzelhandelserlass NRW enthaltene Definition zentrenrelevanter Sortimente ist unter Berücksichtigung der örtlichen Situation erweiterbar. Kommunen können bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe weitere zentrenrelevante Sortimente eigenständig festlegen.Nach der geltenden Rechtsprechung dürfen zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, um definierte zentrale Versorgungsbereiche zu stärken.Zur Regelung der Zulässigkeit von Sortimenten in der rechtsförmlichen Planung und Genehmigungsplanung dient die Festlegung einer aus der örtlichen Situation abgeleiteten begründeten Liste zentrenrelevanter Sortimente. Diese Sortimentsliste ist unverzicht-barer Bestandteil einer zielgerichteten Standortentwicklung und dient der Stärkung zentraler Versorgungsbereiche.
Basierend auf effizienten und zuverlässigen Analyse- und Auswertungsmethoden des Einzelhandelsbesatzes und auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung, genauer Kenntnisse des Planungsrechts für den Einzelhandel und in enger Abstimmung mit den Kommunen und ihren planerischen Zielsetzungen erstellt BFR eine an konkreten kommunalen Gegebenheiten begründete Sortimentsliste.
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